Betriebsspezifische Betreuung

Bedarf und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung werden vom Unternehmer ermittelt. Die sogenannten „Auslösekriterien“, bei deren Vorliegen eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich ist, sind in der „DGUV Vorschrift 2“ aufgeführt.

Der Unternehmer prüft (Auslösekriterien), welche speziellen Leistungen der Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb erbringen müssen und welcher zeitliche Aufwand dazu erforderlich ist. Dabei wird er vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Auch die betriebsspezifische Betreuung wird in Einsatzstunden abgerechnet und vergütet.

Einige Beispiele, die eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich machen sind:

  • Gefährliche Arbeiten (z.B. Schweißen in engen Räumen)
  • Arbeiten unter Infektionsgefahren
  • Alleinarbeit
  • Schicht- / Nachtarbeit
  • Einsatz v. Zeitarbeitnehmern
  • Neue Gefahrenquellen
  • Tätigkeiten mit hoher Aufmerksamkeitsanforderung / besonderem Schwierigkeitsgrad

und viele mehr.

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