Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen

Bei bestimmten Tätigkeiten ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht  die gesundheitliche Eignung des Mitarbeiters für die jeweilige Tätigkeit feststellen lässt. Diese Fragestellung ist von besonderer Relevanz bei Tätigkeiten, bei denen durch gesundheitliche Einschränkungen besondere Gefahren für den Mitarbeiter selbst, aber auch für seine Kollegen oder das ihm anvertraute Material und Maschinen denkbar sind.

Auch bei Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen werden personenbezogene Untersuchungsergebnisse und -befunde oder Diagnosen nicht vom Betriebsarzt an den Arbeitgeber weitergegeben. Der Arbeitgeber erfährt lediglich das Endresultat der Untersuchung in folgender Form:

  • keine gesundheitlichen Bedenken
  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
  • gesundheitliche Bedenken

Beispiele für Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen sind:

  • G25: Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (z.B.: Staplerfahrer, Kraftfahrer, Kranfahrer, Mitarbeiter in Leitwarten)
  • G41: Arbeit unter Absturzgefahr (z.B. Arbeiten auf Leitern u. Gerüsten)
  • G26.3 Arbeit unter schwerem Atemschutz (z.B. Feuerwehrleute)
  • Einstellungsuntersuchungen

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